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Eintragungsbewilligungsklage
gibt dem im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren (Widerspruch) unterlegenen Anmelder einer Marke die Möglichkeit, die Anmeldung unter Wahrung ihrer ursprünglichen Priorität doch noch zur Eintragung zu bringen (früher § 6 II WZG, seit 1.1.1995 § 44 MarkenG). Sie dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung im Widerspruchsverfahren, sondern der umfassenden Würdigung der Markenkollision auch unter den Gesichtspunkten, die nicht oder nur eingeschränkt im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden können. Die Klage kann daher nicht auf fehlende Übereinstimmung der kollidierenden Marken gestützt werden, wohl aber z. B. auf ein älteres Kennzeichenrecht (Marke, geschäftliche Bezeichnung, Ausstattung) des Anmelders, vertragliche oder sonstige Ansprüche gegen den Widersprechenden. Die Klage kann bereits vor der Beendigung des Widerspruchsverfahrens durch den Anmelder oder seinen Rechtsnachfolger gegen den Widersprechenden oder dessen Rechtsnachfolger erhoben werden. Zuständig sind die Landgerichte (§ 140 MarkenG, Kennzeichenstreitsache).
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