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Rangvorbehalt

Möglichkeit des Eigentümers eines Grundstücks, sich bei Bestellung eines Rechts an einem Grundstück das Recht vorzubehalten, später ein anderes Recht mit besserem Rang zu begründen. - Voraussetzung: Einigung mit dem Berechtigten (dessen Recht ggf. zurücktritt) und Eintragung des Rangvorbehalt im Grundbuch. Das spätere Recht muß seinem Umfang nach bestimmt sein (§ 881 BGB). - Zweck: I. d. Rangvorbehalt das Freihalten der ersten Rangstelle für eine Hypothek bei Kreditaufnahme. - Vgl. auch Rangänderung.

 

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