Eintragung im Grundbuch über den Rang des Rechtes. Ein Rangvermerk ist erforderlich, wenn der Rang eines Rechtes in Abweichung von der Regel des § 879 BGB bestimmt werden soll (§ 879 III BGB), z. B. wenn am gleichen Tag je ein Recht in Abt. 2 und 3 des Grundbuchs eingetragen wird und eines der Rechte Vorrang haben soll.