Überprüfung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung am Maßstab von Normen höheren Ranges (z. B. des Verfassungsrechts). Das Verfahren der Normenkontrolle ist in Art. 93 I 2 und 100 GG sowie in den Länderverfassungen geregelt. Einzelheiten im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) und den Gesetzen über die Verfassungsgerichte der Länder. - Man unterscheidet: 1. Abstrakte N.: Prüfung einer Rechtsnorm unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit a) vor dem Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages; b) nach der jeweiligen landesverfassungsrechtlichen Regelung; c) im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 VwGO (Rechtsverordnung oder Satzung). - 2. Konkrete (inzidente) N.: Überprüfung bei Rechtsstreit notwendig, weil die Gültigkeit der Norm für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsam ist. Die Befugnis zur Normenkontrolle ist in erheblichem Umfang dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder übertragen. Soweit das nicht der Fall ist, haben alle Gerichte die Befugnis zur Normenkontrolle (richterliches Prüfungsrecht).