als Ausfluß des Urheberpersönlichkeitsrechts unabdingbares, durch Vertrag regelbares Recht des Urhebers, darüber zu entscheiden, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk zu versehen ist (§ 13 UrhG). Sie unterbleibt, wenn es der Urheber so verlangt. Der Anspruch besteht bei Geschmacksmustern nur bei entsprechender vertraglicher Abrede.