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Bundesrechnungshof

Sitz in Bonn. Nach dem Gesetz vom 11. 7. 1985 (BGBl I 1445) m. spät. Änd. ein der Bundesregierung gegenüber unabhängige, nur dem Gesetz unterworfenes Organ der Finanzkontrolle; Bundesrechnungshof ist oberste Bundesbehörde zur Kontrolle des gesamten Finanzgebarens und der Haushaltsführung des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe (Bundeshaushalt). Er prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung (Art. 114 II GG). Die Aufgaben des Bundesrechnungshof sind näher festgelegt in der Bundeshaushaltsordnung (BHO). - 1. Grundidee: Kontrollinstanz gegenüber Regierung und Bundestag; daher soll der Bundesrechnungshof ein Kollegium von Fachleuten ohne politische und persönliche Bindung zu Legislative und Exekutive umfassen. Über Prüfungszuständigkeit und -umfang: §§ 88 ff. BHO. - 2. Kompetenz: Die Mitglieder (Präsident, Vizepräsident, Leiter der Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebietsleiter) haben richterliche Unabhängigkeit. - 3. Aufgaben: Nach Art. 114 GG Prüfung der Rechnungen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Bundes; Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesorgane und Bundesverwaltungen, der gesetzlichen Sozialversicherungsträger sofern diese Zuschüsse vom Bund erhalten, und der Arbeitslosenversicherung. Ferner kann der Bundesrechnungshof auf Grund von Prüfungserfahrungen den Bundestag, Bundesrat, die Bundesregierung und einzelne Bundesminister beraten (§ 88 II BHO).

 

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