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Fraktion

Zusammenschluß von Mitgliedern des Bundestages. Fraktion sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag, die klagen und verklagt werden können. Sie wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit. Näheres über Aufgaben, Organisation, Finanzierung, Haushalts-, Wirtschafts- und Buchführung, Rechnungslegung und -prüfung sowie Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation ist im 16. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Fraktionsgesetz) vom 11. 3. 1994 (BGBl I 526) geregelt. Darüber hinaus bestimmt § 10 GO-BT die Fraktion als Vereinigung von mindestens 5 v. H. der Mitglieder des Bundestags, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander in Wettbewerb stehen. Sonst bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestags. Die Fraktion sind in Organstreitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht antragsberechtigt (§ 63 BVerfGG). - Nach der Fraktionsstärke richten sich die Stellenanteile bei der Zusammensetzung der Ausschüsse des Ältestenrats. Danach wird der Ausschußvorsitz festgelegt.

 

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