nach Art. 93 I Nr. 1 GG vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidende Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans, (z. B. Bundestag, Bundespräsident) oder anderer Beteiligter, die durch das GG oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten (z. B. Fraktion) ausgestattet sind. Ähnliche Regelungen in den Länderverfassungen (sog. Verfassungsstreitigkeiten). - Der Begriff wird auch verwendet für vor den Verwaltungsgerichten auszutragende Streitigkeiten zwischen Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. sog. Kommunalverfassungsstreitigkeiten zwischen Gemeindevertretung und Bürgermeister oder Magistrat).