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Fehlgeldentschädigung

Fehlgeld, Mankogeld, Zählgeld, an im Kassen- oder Zähldienst beschäftigte Arbeitnehmer gezahlte pauschale Entschädigung. - Lohnsteuer: 1. Ist der Arbeitnehmer ausschließlich oder im wesentlichen im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt, so kann die Entschädigung steuerfrei gewährt werden, soweit sie für jeden Kalendermonat 30 DM nicht übersteigt. - 2. Ist der Arbeitnehmer in geringerem Umfang im Kassen- oder im Zähldienst beschäftigt, so kann die Entschädigung steuerfrei gewährt werden, wenn der Barumsatz an Zahlungsmitteln voraussichtlich 500 DM im Monatsdurchschnitt übersteigt und die Entschädigung für jeden Monat nicht höher als 10 DM ist. Wird der Arbeitnehmer mit Fehlgeldern belastet, so entstehen für ihn in dieser Höhe Werbungskosten.

 

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