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Zukunftssicherung des Arbeitnehmers

1. Begriff:Aufwendungen des Arbeitgebers zur Sicherung der Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für Fälle von Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod. - 2. Formen: (1) Ausgaben, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden (z. B. Beiträge zur Sozialversicherung und Bundesanstalt für Arbeit); (2) Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Lebensversicherung (auch für eine mit einer Pensionskasse abgeschlossene Versicherung); (3) Zuschüsse für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; (4) Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe; (5) Ausgaben des Arbeitgebers ohne gesetzliche Verpflichtung, die den Pflichtbeiträgen nicht gleichgestellt sind. - 3. Steuerliche Behandlung: a) Aufwendungen i. S. 2 (1) sind steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG). b) Zuschüsse i. S. 2 (2) - (4) sind steuerfrei: (1) wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist; (2) soweit die Zuschüsse bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten die Hälfte, bei Befreiung von der knappschaftlichen Rentenversicherung 2/3 der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen; (3) soweit die Zuschüsse nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei einer jeweiligen Versicherungspflicht zu zahlen wäre. c) Ausgaben i. S. 2 (5) gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn; sie sind steuerpflichtig (der sog. Zukunftssicherungsfreibetrag in Höhe von 312 DM jährlich wird seit 1990 nicht mehr gewährt). d) Besteuerungsverfahren: Sind die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers d. A. nicht steuerfrei, so sind sie als laufender Arbeitslohn (§ 39 b EStG) oder als sonstige Bezüge zu versteuern. Bei Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers oder bei Zuwendungen an eine Pensionskasse, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsatz von 15 v. H. (Pauschalierung der Lohnsteuer) erheben soweit: (1) die zu besteuernden Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers 3000 DM pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen; (2) wenn sie aus dem ersten Dienstverhältnis bezogen werden; (3) wenn im Fall von Beiträgen für eine Direktversicherung die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahrs abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist.

 

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