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Sachbezüge
Entgelte, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Teil des Arbeitsentgelts zugewendet werden, einen Geldwert besitzen, aber nicht in Barmitteln bestehen, z. B. Gewährung von freier Kleidung, freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, von Deputaten und sonstigen Bezügen. - 1. Sachbezüge gehören zu den einkommen- bzw. lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 2 LStDV) und sind bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. - 2. Bei der Bewertung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts zugrunde zu legen, nicht der vom Arbeitgeber aufgewendete Preis. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung, sowohl regional als auch für die verschiedenen Rechtsgebiete (Steuer- und Sozialversicherungsrecht), sind bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge nach § 17 Nr. 3 SGB IV Werte bestimmt sind, diese Werte auch für die steuerrechtliche Bewertung maßgebend (§ 8 II 2 EStG). In der für 1996 geltenden Sachbezugsverordnung 1996 vom 8. 12. 1995 (BGBl I 1643) i. V. m. der SachBezV 1995 (BGBl I 3849) sind Werte für freie und verbilligte Kost und Wohnung festgesetzt; der Wert der Sachbezüge gilt dabei jeweils für einen Monat, für kürzere Zeiträume sind Bruchteile festgelegt. Die in der SachBezVO angegebenen Werte sind dann nicht anwendbar, wenn ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Diese kann z. B. angenommen werden, wenn als Dienstwohnung ein aufwendiges Einfamilienhaus zur Verfügung gestellt wird, wobei der reale Wert der Dienstwohnung ein Mehrfaches des Sachbezugswerts beträgt.
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