des Arbeitgebers an Arbeitnehmer. 1. Lohnsteuer: Jubiläumsgeschenke (-gaben) sind steuerfrei bei folgenden Anlässen: a) Arbeitsjubiläum (Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb): Bis zu 600 DM bei 10jähriger Zugehörigkeit, bis zu 1 200 DM bei 25jähriger, bis zu 2400 DM bei 40-, 50- oder 60jähriger Zugehörigkeit; übersteigende Beträge sind der Lohnsteuer zu unterwerfen. b) Firmenjubiläum: Bis zu 1 200 DM für jeden Arbeitnehmer bei 25jährigem Firmenbestehen oder einem Mehrfachen von diesem (§ 3 LStDV). - Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden Zeiträume und bei allen Jubiläen nach einheitlichen Grundsätzen verfährt. - Vgl. auch sonstige Bezüge. - 2. Erbschaftsteuer: Jubiläumsgeschenke (-gaben) sind i. d. R. als steuerfreie Gelegenheitsgeschenke (§ 13 I Nr. 14 ErbStG) zu behandeln.