1. Persönlichkeitsrechte an unkörperlichen (immateriellen) Gütern, die ausschließlichen Charakter und gleichzeitig einen selbständigen Vermögenswert haben (z. B. Urheber- und Patentrechte). - 2. Vermögensrechte an verkehrsfähigen geistigen Gütern, die als absolute Rechte (positive) Benutzungsbefugnisse und (negative) Abwehrrechte verleihen (gewerbliche Schutzrechte). - Gegensatz: Sachenrechte, Forderungsrechte.