zum börsenmäßigen Handel von Wertpapieren erforderliche Erlaubnis. Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel v. W. z. B. erfolgt an jeder Börse in einem besonderen in §§ 36 - 49 BörsG geregelten Verfahren durch eine Kommission, die Zulassungsstelle, die über den Zulassungsantrag entscheidet, insbes. ob die Emission erhebliche allgemeine Interessen schädigt oder offenbar zu einer Übervorteilung des Publikums führt (§ 36 BörsG). - Voraussetzungen: Der Antragsteller hat einen Prospekt vorzulegen, der vor der Einführung des Wertpapiers an der Börse zu veröffentlichen ist. Das Gesamtvolumen muß mindestens 500 000 DM betragen. - Der von einer an der Börsevertretenen Bank zu stellende Antrag wird von Zulassungsstellen veröffentlicht. Die Bekanntgabe der Zulassung erfolgt durch Börsenaushang und im amtlichen Kursblatt. - Bundes- und Länderanleihen bedürfen keiner Zulassungsgenehmigung. - Einzelheiten: Vgl. Börsenzulassungs-VO vom 15. 4. 1987 (BGBl I 1234).