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Prospekt

I. Werbung: Wenige Seiten umfassende Werbeschrift mit überwiegend bildlichen Elementen; häufig als Beilagen verwendet. - Gegensatz: Supplement.
II. Börsenwesen: 1. Der vor der Börseneinführung von Wertpapieren zu veröffentlichende Bericht, der die für die Beurteilung des Wertpapiers wesentliche Angaben enthalten muß (Prospektzwang; § 38 BörsG). Ein Prospekt ist auch bei Konvertierungen und Kapitalerhöhungen erforderlich. - a) Inhalt: Verwendungszweck und Nennbetrag der Emission, Kennzeichnung der Stücke, Kündigungs- und Beleihungsmodus, Sicherstellung, Vorzugsrechte, Zweck und Umfang des Unternehmens, Konzessionen und belastende Konzessionsbedingungen, Rechte Dritter am Unternehmen, Kapitalhöhe und -zusammensetzung, Gewinnverteilungsvorschriften, Gewinnentwicklung der letzten fünf Jahre, letzte Bilanz, Höhe der Hypothekenschulden und Anleihen mit Fälligkeiten und Tilgungsarten, Namen der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats u. a. - b) Veröffentlichung: Mindestens in einer Zeitung (Pflichtblatt); im Bundesanzeiger muß Hinweis auf die Veröffentlichung erscheinen. Vgl. auch Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. - c) Prospekthaftung (§§ 45-49 BörsG): Bei falschen und unvollständigen Angaben im Prospekt haften die unterzeichnende Bank und die kapitalsuchende Gesellschaft, wenn ihnen grobes Verschulden zur Last fällt, als Gesamtschuldner jedem Besitzer des betr. Wertpapiers für den Schaden, der ihm infolge dieser Angaben erwächst. Die Verjährungsfrist der Prospekthaftung beträgt fünf Jahre seit dem Zeitpunkt der Zulassung. - d) Prospektbefreiung: Besteht für Reichs- und Staatsanleihen (§ 39 BörsG); sie kann ferner durch Bundes- oder Landeswirtschaftsminister angeordnet werden für staatsgarantierte Schuldverschreibungen, Kommunalobligationen und Pfandbriefe. Anstelle eines P., wird meist prospektähnliche Bekanntmachung veröffentlicht, die die wichtigsten Angaben zum Wertpapier enthält und nur vom Emittenten unterzeichnet wird. - e) Prospektprüfung: Die Zulassungsstelle überprüft den Prospekt auf Vollständigkeit, nicht jedoch auf Richtigkeit. - 2. Prospekt bei Emissionen (Zeichnungsprospekt): Prospekt bei Neuemissionen von Wertpapieren als Einladung zur Zeichnung bzw. zum Kauf mit näheren Angaben, die für Erwerber des Wertpapiers wissenswert sind. Ein Zwang zur Veröffentlichung eines solchen Prospekt besteht nicht. Die Unterzeichner des Prospekt können für Schäden aus schuldhaft unrichtigen Angaben haftbar gemacht werden (z. B. § 47 AktG); jedoch keine Haftung gem. § 45 BörsG.

 

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