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Teilkündigung

Kündigung, die unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nur einzelne Abreden (z. B. die Vergütungsregelung) beseitigen soll. Die Teilkündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen wegen Umgehung des Kündigungsschutzes von Änderungskündigungen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages klar vereinbart haben, daß bestimmte Arbeitsbedingungen unter einem Widerrufsvorbehalt stehen. Der Widerruf muß aber einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB genügen.

 

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