Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Teilleistung

I. Bürgerliches Recht: Teilweise Erfüllung einer Verbindlichkeit. Mangels dahingehender Vereinbarung ist der Schuldner nach § 266 BGB grundsätzlich zu Teilleistung nicht berechtigt; der Gläubiger kann daher Teilleistung zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. - Ausnahmen: Weigert sich jedoch der Gläubiger ohne schutzwürdiges Interesse, kann dies unzulässige Rechtsausübung sein. Teilleistung können auch aufgrund einer Verkehrssitte oder eines Handelsbrauchs zulässig sein. - Der Inhaber eines Wechsels oder Schecks darf Teilzahlungen nicht zurückweisen (Art. 39 WG, Art. 36 ScheckG). - Anrechnung von Teilleistung auf mehrere Schulden: Vgl. Erfüllung.
II. Umsatzsteuerrecht: Eine Teilleistung liegt nur dann vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 UStG). In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt wurde (Sollversteuerung).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Teilkündigung
Teilmenge

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : social fiscal policy | Regalien | Gesamtvertretung | Miturheber | fremde Gelder
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum