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Teilzahlung

Abschlagszahlung, Zahlung des Teilbetrags einer Schuld. - 1. Grundsätzliches: Die Teilzahlung wird rechtlich, sofern sie nicht vertraglich gestattet ist (z. B. bei Abzahlungsgeschäften), wie jede andere Teilleistung behandelt. Sie braucht vom Gläubiger nicht entgegengenommen zu werden. Er kommt nicht in Annahmeverzug, da der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist (§ 266 BGB). - 2. Ausnahme: a) Beim Wechsel und Scheck: Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen; der Bezogene kann verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm Quittung erteilt wird (Art. 39 II WG, Art. 34 II ScheckG). b) Von Geldstrafen: Gemäß Verfügung des Gerichts möglich (§ 42 StGB). - Anders: Ratenzahlung.

 

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