nach Vertragsschluß (oder nach Antragstellung, § 29 a VVG) eintretender Umstand, der zu einer ungünstigen Veränderung der Gefahrenlage für den Versicherer führt. a) Willkürliche G.: Die Erhöhung des Risikos ist vom Versicherungsnehmer vorgenommen oder der Versicherungsnehmer gestattet die Vornahme durch einen Dritten (§ 23 I VVG). Ist die willkürliche Gefahrerhöhung verschuldet, ist der Versicherer leistungsfrei (§ 25 I VVG). Der Versicherer kann fristlos kündigen (§ 24 I VVG). Unverschuldete willkürliche Gefahrerhöhung müssen unverzüglich angezeigt werden, sonst ist der Versicherer nach § 25 Abs. 2 leistungsfrei. b) Objektive G.:vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängige Gefahrerhöhung Beispiel: Der Gesetzgeber verschärft ein Haftpflichtgesetz. Hier kann der Versicherer innerhalb eines Monats kündigen (§ 27 I VVG). Leistungsfreiheit des Versicherers wegen versäumter Anzeige ist nach § 28 VVG möglich. - Beispiele: a) Feuerversicherung: Errichtung einer Schreinerei, Einführung der Verwendung von feuergefährlichen Stoffen, Errichtung eines feuergefährlichen Betriebes oder Lagers in der Nachbarschaft. - b) Einbruch-Diebstahl-Versicherung: Ersatz vorhandener Alarmanlagen, Schlösser, Gitter oder sonstiger Sicherheitsvorkehrungen durch solche von geringerer Einbruchsicherheit, Wegfall oder Minderung der Bewachung. - Vgl. auch Obliegenheit.