die für ein Probearbeitsverhältnis vorgesehene Zeitspanne, die es den Vertragspartnern ermöglicht, Eignung und Leistungen des Arbeitnehmers, die Arbeitsbedingungen etc. zu prüfen. Die Dauer der Probezeit muß sich aus der Vereinbarung ergeben. Sie beträgt i. a. bei Arbeitern zwei bis vier Wochen, bei Angestellten ein bis drei Monate. In Tarifverträgen wird die Probezeit oft auf drei Monate begrenzt. Die Höchstgrenze dürfte sonst sechs Monate betragen (vgl. die Wertung des § 1 I KSchG); Ausnahmen bei besonders verantwortungsvoller Tätigkeit. - Bei Berufsausbildungsverhältnissen gesetzlich befristet auf mindestens einen Monat, höchstens drei Monate (§ 13 BBiG).