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Probearbeitsverhältnis

1. Begriff: Einstellung eines Arbeitnehmers auf Probe, mit der festgestellt werden soll, ob er sich für die ihm zu übertragenden Arbeiten eignet, und ob er mit den Arbeitsbedingungen einverstanden ist. Probearbeitsverhältnis ist eindeutig als solches zu vereinbaren. - 2. Arten: a) Das Probearbeitsverhältnis kann ein befristetes Arbeitsverhältnis sein, das mit Ablauf der vereinbarten Zeit endet, wenn die Parteien nicht vorher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Die Dauer des befristeten Probearbeitsverhältnis darf nicht unangemessen lang (i. d. R. nicht länger als sechs Monate) sein. - b) Vereinbarung einer Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis (in der Praxis am häufigsten). Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 V BGB). - c) Vereinbarung, daß eine Probezeit als Mindestvertragszeit gelten soll. Diese Vertragsgestaltung ist selten und muß deshalb eindeutig vereinbart sein. Ist die Probezeit Mindestvertragszeit, ist eine ordentliche Kündigung während der Probezeit ausgeschlossen. - 3. Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 15 I BBiG).

 

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