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Ausschlußfristen
Präklusionsfristen, Zeitspannen, nach deren Ablauf die Geltendmachung eines Rechts nicht mehr statthaft ist.
I. Steuerrecht: 1. Arten: a) Rechtsmittelfristen im Einspruchsverfahren; Ausschlußfristen im Einspruchsverfahren: (1) Gesetzliche Grundlage: § 364 b AO. - (2) Inhalt: Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen (a) zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt; (b) zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte und (c) zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist. - (3) Zweck der Regelung: Verhinderung des Mißbrauchs des Einspruchsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken. Von der Möglichkeit der Fristsetzung nach § 364 b AO sollte daher insbes. in Einspruchsverfahren, die einen Schätzungsbescheid nach Nichtabgabe der Steuererklärung betreffen, Gebrauch gemacht werden. - (4) Rechtsfolgen: Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der vom Finanzamt - insbes. unter Beachtung des Belehrungsgebots des § 364 b III AO - wirksam gesetzten Frist vorgebracht werden, können im Einspruchsverfahren allenfalls im Rahmen der Verböserung berücksichtigt werden. - Fristverlängerung ist vor Ablauf der Ausschlußfristen auf Antrag möglich. Nach Ablauf der Frist ist nur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. (5) Rechtsbehelf: Über Einwendungen gegen die Fristsetzung ist, soweit nicht abgeholfen wird, im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch gegen den Steuerbescheid zu entscheiden. Zu den Wirkungen einer nach § 364 b AO gesetzten Ausschlußfristen für ein nachfolgendes Klageverfahren siehe § 76 FGO. - b) Frist für die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer, insbes. zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkomensteuer. - c) Fristen für die Anträge auf Investitionszulagen. - 2. Für Ausschlußfristen ist eine Verlängerung gesetzlich ausgeschlossen. - 3. Die Versäumung von Ausschlußfristen kann jedoch durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (antragsgebunden) rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden den Fristablauf versäumt hat. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. (§ 110 AO). - 4. Im Finanzgerichtsverfahren gibt es eine entsprechende Regelung (§ 56 FGO).
II. Arbeitsrecht: 1. Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Tarifvertrag: a) Der Ablauf der Fristen tritt ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Parteien ein und ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen (nicht erst auf Einrede wie bei der Verjährung). Nach § 4 IV 3 TVG können Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte nur im Tarifvertrag (d. h. nicht in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag) vereinbart werden. b) Zweck: Die Parteien des Arbeitsverhältnisses sollen zu einer schnellen Klärung aller denkbaren Meinungsverschiedenheiten gezwungen werden. c) Tarifliche Ansprüche werden oft auch nicht tarifgebundenen (§§ 3 I, 4 I TVG, vgl. Tarifgebundenheit) Arbeitnehmern zugesagt und gewährt; auch bei diesen ist deshalb mit der Geltung tarifvertraglicher Ausschlußfristen zu rechnen. d) Durch die Kündigungsschutzklage (Kündigungsschutz) werden die häufig sehr kurzen tariflichen Ausschlußfristen nicht gewahrt, die eine gerichtliche Geltendmachung des Lohnanspruchs innerhalb bestimmter Zeit vorschreiben. - 2. Für die Ausübung des Rechts zur fristlosen Kündigung (außerordentliche Kündigung) ist in § 626 II BGB eine zwingende Ausschlußfristen von zwei Wochen festgelegt. - 3. Die Kündigungsschutzklage ist an eine Ausschlußfristen von drei Wochen gebunden. - Vgl. auch Kündigungsschutz I 4.
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