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Tarifgebundenheit

Tarifbindung, Bindung an die Normen eines Tarifvertrags (Tarifvertrag IV 1). Normen über Inhalt, Abschluß und Beendigung von Arbeitsverhältnissen gelten nur für die Tarifgebundenen. Tarifgebunden sind gem. § 3 I TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (meist: Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages (Firmentarifvertrag) ist. - Austritt des Tarifgebundenen: Tritt ein Tarifgebundener (Arbeitgeber, Arbeitnehmer) aus dem vertragschließenden Verband aus, so bleibt seine Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet (§ 3 III TVG). Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, daß sich einzelne Verbandsmitglieder den Pflichten von Tarifverträgen durch Verbandsaustritte entziehen. - Fortbestehen der Tarifgebundenheit nach § 3 III TVG ist von Nachwirkung der Tarifvertragsnormen nach § 4 V TVG zu unterscheiden (Tarifvertrag V). Entwertung der Geltung der Normen eines Tarifvertrages auf Nicht-Tarif-Gebundene durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen.

 

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