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Mindestarbeitsbedingungen

können festgesetzt werden für Arbeitsverhältnisse in einzelnen Wirtschaftszweigen oder Beschäftigungsarten ohne tarifliche Regelung gem. Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. 1. 1952 (BGBl I 17) m. spät. Änd. - 1. Voraussetzungen: a) Fehlen von Berufsverbänden für den betreffenden Wirtschaftszweig oder die Beschäftigungsart (z. B. Hausangestellte), oder die bestehenden umfassen nur eine Minderheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern; b) Vorliegen eines sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisses; c) kein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag. - 2. Zuständigkeit: a) Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit einem "Hauptausschuß" zur Bestimmung der Wirtschaftszweige und Beschäftigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen festzusetzen sind; b) Fachausschuß aus Kreisen der beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Beschluß von M.; c) Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zum Erlaß der Rechtsverordnung, Befugnis ist übertragbar auf die Landesarbeitsminister. - 3. Wirkung: Entsprechend einem Tarifvertrag. Die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen wird von der obersten Landesbehörde (Landesarbeitsministerium) überwacht. Die Bundesländer können die Ansprüche aus den Mindestarbeitsbedingungen im eigenen Namen mit Wirkung für den Arbeitnehmer geltend machen.

 

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