arbeitsrechtlicher Begriff für Entgelte, bei denen wie beim Akkordlohn und Prämienlohn die Höhe des Arbeitsentgelts unmittelbar durch das von dem betreffenden Arbeitnehmer erzielte konkrete Arbeitsergebnis beeinflußbar sein muß (allgemein vgl. Leistungslohn). Nach § 87 I Nr. 11 BetrVG unterliegt die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbaren l. E., einschl. der Geldfaktoren, dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Nach der Rechtsprechung des BAG sind nur solche mit Akkord- und Prämienlohn vergleichbare l. E., bei denen eine "Leistung" des Arbeitnehmers, gleichgültig worin diese besteht, gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird und bei denen sich die Höhe der Vergütung in irgendeiner Weise nach dem Verhältnis der Leistung des Arbeitnehmers zur Bezugsleistung bemißt. - Anteils-, Leistungs- und Abschlußprovisionen sind nicht l. E. in diesem Sinne.