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Lohnabzüge

Minderung des vereinbarten Bruttoarbeitsentgelts. 1. Lohnabzüge durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (Steuergesetze und Sozialversicherungsvorschriften) angeordnet; der Arbeitgeber ist zur Vornahme des Abzuges verpflichtet, z. B. Abzug der Lohnsteuer, ggf. der Kirchensteuer und des Arbeitnehmeranteils an der Sozialversicherung. - 2. Abzüge aufgrund vertraglicher Abmachungen der Parteien über das Arbeitsverhältnis und der sie ergänzenden gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen (privatrechtliche L.): (1) Lohnabzüge wegen Schlechtleistung oder Schädigung. Arbeitgeber rechnet mit Lohnabzüge seine Schadensersatzforderungen gegen die Lohnforderung auf; (2) Lohnabzüge kraft Zurückbehaltungsrechts des Arbeitgebers in Fällen, in denen ihm eine Gegenforderung gegen den Arbeitnehmer zusteht (Beispiel: Rückgabe von Sachen soll erzwungen werden); (3) Lohnabzüge wegen Abtretung der Lohnforderung durch den Arbeitnehmer an einen Dritten bzw. wegen Verpfändung (Lohnpfändung); (4) Lohnabzüge von Vertragsstrafen. - Vgl. auch Aufrechnung, Gefährdung der Abzugsteuern.

 

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