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Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

I. Begriff: Das L.-E. ist ein Teil des Lohnsteuer-(abzug)verfahrens (Lohnsteuer), durch das der Bezieher der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit das Recht erhält, unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen (§ 39 a EStG). Der Steuerpflichtige braucht somit nicht den Lohnsteuer-Jahresausgleich abzuwarten, um seine individuell abzugsfähigen Beträge geltend zu machen, sondern kann seine regelmäßig zu zahlende Lohnsteuer schon während des laufenden Kalenderjahrs durch einen förmlichen Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ermäßigen lassen.
II. Zielsetzung: Werbungskosten und Sonderausgaben gehen ohne Vorliegen eines besonderen Antrags nur in Form von Pauschalen in die Berechnung der Lohnsteuer ein. Dies führt bei tatsächlichen höheren Werbungskosten oder Sonderausgaben oder bei der Existenz von außergewöhnlichen Belastungen eines steuerpflichtigen Arbeitnehmers zu Nachteilen im Vergleich zu Beziehern anderer Einkunftsarten, die die o. g. Ausgaben im Rahmen ihrer Einkommensteuervorauszahlungen geltend machen können. Durch das L.-E. können die während des Kalenderjahrs zu entrichtenden Lohnsteuerbeträge der sich voraussichtlich durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. durch die Veranlagung zur Einkommensteuer ergebenden Jahressteuer der Höhe nach angepaßt werden. - Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die zuständige Gemeinde werden von Amts wegen nach Anweisung des Finanzamts Pauschbeträge für Körperbehinderte und Pauschbeträge für Hinterbliebene in einer Summe eingetragen. - Beträge, die auf Antrag zu der Eintragung eines Freibetrags führen können (vgl. III).
III. Berücksichtigungsfähige Beträge: 1. Einen Mindestbetrag voraussetzende Eintragungen: Auf Antrag des Arbeitnehmers kann die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte erfolgen, wenn die Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen die jeweiligen Pauschbeträge übersteigen und insgesamt 1.200 DM übersteigen. - 2. Keinen Mindestbetrag voraussetzende Eintragungen: Ohne Voraussetzung eines Mindestbetrags kann ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden bei nicht ausgeglichenen Verlusten, bei selbstbewohntem Wohneigentum, bei der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des § 34 f EStG sowie bei negativer Summe der Einkünfte aus Kapitalvermögen und bei negativen Einkünften aus Kapitalvermögen oder nach § 14 a bzw. § 15 a BerlinFG.
IV. Verfahrensrechtliche Grundsätze: Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann bis zum 30. November des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. - Bei der Freibetragseintragung auf der Lohnsteuerkarte handelt es sich um eine gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 I AO, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. D. h., daß auch eine rückwirkende Änderung ohne Vorliegen der Voraussetzungen gem. §§ 172 ff. AO möglich ist.

 

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