1. Begriff: Nach dem Lebensstandard der einzelnen Länder und nach dem technischen und kulturellen Stand der wirtschaftlichen Entwicklung für den Lebensunterhalt als notwendig anerkannte Lohnhöhe. - Zu unterscheiden: a) physiologisches Existenzminimum und b) kulturelles (auch soziales) Existenzminimum - Vgl. auch Existenzminimum-Theorien des Lohns. - 2. Die steuerliche Behandlung des Existenzminimum richtet sich nach dem sog. Leistungsfähigkeitsprinzip. Danach darf das Existenzminimum nicht besteuert werden. Dieses hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1994 bestätigt, und eine Aufstockung wird - nach langwierigen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern - im Jahre 1996 bis zu einer Höhe von rd. 12.000/24.000 DM (Alleinstehende/Verheiratete) erfolgen. Die komplizierte Lösung ist unsystematisch, da sie nicht allen Steuerpflichtigen zugute kommt.