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Einkommensteuertarif

1. Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie ermittelt sich ohne Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts , der außerordentlichen Einkünfte und der ausländischen Einkünfte gem. der Steuerberechnungsformel, die in der Abbildung "Einkommensteuertarif - Steuerberechnungsformel" angeführt ist. - Abrundung: Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen DM-Betrag abzurunden. - Als zu versteuerndes Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug des Kinderfreibetrags, des Haushaltsfreibetrags und der sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge (vgl. Einkommensermittlung). - 2. Für zusammen zu veranlagende Ehegatten sowie für die ihnen nach § 32 a VI EStG gleichgestellten Personen beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des zu versteuernden Einkommens ergibt (Splitting-Verfahren). - 3. Aufbau: a) steuerfreier Grundfreibetrag bis zum zu versteuernden Einkommen von 12.095/24.190 DM (bei Anwendung des Splitting-Verfahrens); b) erste Progressionszone bis 55.727/111.454 DM mit einem linearen Anstieg des Grenzsteuersatzes von 25,9% bis 33,5%; c) zweite Progressionsstufe von 55.728/111.456 DM bis 120.041/240.082 DM mit kontinuierlich ansteigendem Grenzsteuersatz von 33,5% bis 53%, wobei der Verlauf der Anstiegskurve steiler als in der ersten Progressionszone ist; d) obere Proportionalzone (ab 120.042/240.084 DM) mit gleichbleibendem Steuersatz von 53% (Spitzensteuersatz). - 4. Die dem Einkommensteuergesetz beigefügten Tabellen geben die tarifliche Einkommensteuer nach den Errechnungsmethoden an. - Vgl. auch Einkommensteuer-Grundtabelle, Einkommensteuer-Splittingtabelle.

 

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