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Quellensteuern

I. Außensteuerrecht: 1. Begriff: a) Quellensteuern i. w. S. sind alle Steuern, die vom Quellenstaat von Steuerausländern im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht direkt vom Ertrag erhoben werden; b) Quellensteuern i. e. S. sind alle Steuern, die vom Quellenstaat im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht von den Einnahmen ohne Veranlagung durch Steuerabzug einbehalten werden. - 2. Quellensteuern i. e. S. werden in den meisten Staaten erhoben auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. - 3. Im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden die Quellensteuersätze für Dividenden i. d. R. gesenkt, die Quellensteuersätze für Zinsen und Lizenzgebühren dagegen häufig aufgehoben. - Vgl. auch Harmonisierung der Besteuerung innerhalb der EU V 4 b).
II. Allgemeines Steuerrecht: Synonym für Abzugsteuern.

 

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