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Erhaltungsaufwand

im Sinn des Steuerrechts Aufwendungen für die laufende Instandhaltung (vorbeugende Instandhaltung) und die Instandsetzung privater und betrieblicher Wirtschaftsgüter. Abgrenzung zu Herstellungsaufwand notwendig. Aufwendungen bis zu 4.000 DM (ohne Umsatzsteuer) für einzelne Baumaßnahmen können auf Antrag immer als Erhaltungsaufwand behandelt werden (R 157 IV 12 EStR). Erhaltungsaufwand für betriebliche Wirtschaftsgüter werden bei der Einkünfteermittlung als Betriebsausgaben abgezogen, Erhaltungsaufwand für private Wirtschaftsgüter als Werbungskosten (z. B. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung). Größere Erhaltungsaufwand für nicht zu einem Betriebsvermögen gehörende Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen (§ 82 b EStDV).

 

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