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Generalvollmacht

zur Vertretung des Vollmachtgebers in allen Geschäften oder in allen Geschäften eines bestimmten größeren Geschäftskreises ermächtigende Vollmacht. - Gegensatz: Spezialvollmacht. - In der Wirtschaft werden von Großunternehmern bisweilen auch Prokuristen, denen unumschränkte Prokura erteilt ist und die besonders hervorgehoben werden sollen, als Generalbevollmächtigte bezeichnet. Die rechtlichen und tatsächlichen Befugnisse des Generalbevollmächtigten eines Firmeninhabers gehen wesentlich weiter als die eines Generalbevollmächtigten einer Kapitalgesellschaft. Der Generalbevollmächtigte einer Einzelperson repräsentiert rechtlich den Inhaber der Einzelfirma; er kann diesen nach innen und außen bei der Leitung des Unternehmens in jeder Hinsicht vertreten, soweit das Gesetz eine Stellvertretung zuläßt. Der Generalbevollmächtigte besitzt neben der bürgerlich-rechtlichen Generalvollmacht von seiten des Inhabers keine handelsrechtliche Spezialvollmacht und ist demgemäß auch nicht im Handelsregister etwa als Prokurist der Firma eingetragen; er zeichnet nicht die Firma, sondern handelt stets im Namen des Inhabers.

 

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