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Gesamthandlungsvollmacht

beschränkte Handlungsvollmacht, bei der der Handlungsbevollmächtigte nur gleichzeitig mit einem anderen Bevollmächtigten oder einem Prokuristen handeln darf. Im Gegensatz zur Prokura sind solche Bestimmungen auch einem Dritten gegenüber uneingeschränkt zulässig (Gesamtprokura), ihre Wirkung tritt aber nur ein, wenn sie diesem bekanntgemacht worden sind (z. B. auf den Geschäftspapieren) oder der Dritte die Beschränkung aus Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 54 III HGB).

 

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