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Bestellschein
rechtlich entweder Vertragsantrag, an den der Käufer (Besteller) regelmäßig längere Zeit gebunden ist, oder schon Vertragsannahme (Vertrag). Der Bestellschein hat die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich, alle Bedingungen, die oft auf der Rückseite abgedruckt sind, werden Vertragsinhalt. Wer sich auf mündliche Nebenabreden beruft, muß diese beweisen. Ist aber der Unterzeichner der Meinung, der Bestellschein gebe lediglich das mündlich Vereinbarte wieder, ist Anfechtung wegen Irrtums möglich. - Erhält der Unterzeichner Abschrift des B., muß er sie durchlesen, ggf. sofort widersprechen und notfalls anfechten, sonst verliert er seine Rechte, und der Inhalt des Bestellscheins gilt als vereinbart. - Bestellschein wird v. a. verwendet von Handelsvertretern und vom Versandhandel sowie beim Abschluß von Abzahlungsgeschäften.
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