einem in Schriftform oder in Form öffentlicher Beurkundung niedergelegten Rechtsgeschäft beigefügte, aber nicht beurkundete Abreden. Wer sich auf Nebenabreden beruft, muß beweisen, daß sie vereinbart sind und neben der beurkundeten Erklärung gelten sollen, weil das beurkundete Rechtsgeschäft nach der Rechtsprechung immer die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat; bei gesetzlich vorgeschriebenem Formzwang ist dann vielfach gem. § 139 BGB das ganze Geschäft nichtig.