Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Gesamtgeschäftsführung

Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter. Bei Gesamtgeschäftsführung dürfen die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen (d. h. mit Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter) handeln. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzug ist (§ 115 II HGB). - Bei der OHG (ebenso bei der KG für die Komplementäre) gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelgeschäftsführung. Gesamtgeschäftsführung kann aber im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein (§ 115 HGB), bedeutet jedoch noch keine Gesamtvertretung.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Gesamtforderung
Gesamtgläubiger

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Landesrentenbanken | Vorzugsobligation | Lohnausfallprinzip | Konkursdividende | Differenzen
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum