Recht des Urhebers, das Werk durch Funk (Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk etc.) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhRG). Das Sendeunternehmen genießt ein Leistungsschutzrecht, u. a. das ausschließliche Recht, seine Funksendungen weiterzusenden, auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und diese zu vervielfältigen sowie öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 87 UrhRG). - Vgl. auch öffentliche Wiedergabe, Fernsehabkommen.