das Anfertigen einer Sache oder Ware, welcher der Anschein verliehen wird, etwas anderes zu sein, als sie in Wirklichkeit ist; Nachmachen von Lebensmitteln ist verboten und strafbar (§§ 17, 52 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz); vgl. auch Nachmachen von Geld, Wertzeichen und Wertpapieren (§§ 146 ff. StGB).