I. Postwesen: Einziehungsverfahren durch die Post, vgl. Inkassogeschäft II. - Jeder Sendung muß eine ausgefüllte Zahlkarte beigefügt werden. Dabei ist der Nachnahmebetrag um die Zahlkartengebühr zu kürzen. - Die Post haftet dem Absender dafür, daß der Nachnahmebetrag bei der Auslieferung der Sendung eingezogen und ordnungsgemäß übermittelt wird (§ 15 PostG).
II. Buchung: Da bei einer Nachnahme der Besteller beim Empfang der Sendung neben den reinen Warenkosten auch die Nachnahmepostgebühr zu entrichten hat, sind zwei Buchungssätze möglich: (1) Buchung von Warenkosten und Nachnahmegebühr auf Wareneinkaufskonto; (2) Belastung der Warenkosten auf Wareneinkaufskonto und der Nachnahmegebühr auf Konto Warenbezugskosten. (Vgl. auch Beschaffungskosten.) Da die Anschaffungskosten gem. § 255 I HGB auch die Bezugskosten umfassen, müssen im Fall (2) die beiden Konten zum Abschluß in der Schlußbilanz wieder zusammengefaßt werden.
III. Umsatzsteuerrecht: Der vom Empfänger entrichtete Nachnahmebetrag gehört zum Entgelt, ungeachtet einer Kürzung durch die Post um die Zahlkarten- oder Postanweisungsgebühr für die Rücküberweisung.