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Inkassogeschäft

Einziehungsgeschäft.
Inkassogeschäft Zahlungsverkehr: Einziehung (Inkasso) von Schecks, Wechseln, Lastschriften, Quittungen, Zins- und Dividendenscheinen, Dokumenten u. a. Das Inkassogeschäft hat durch den bargeldlosen Zahlungsverkehr sehr große Bedeutung erlangt. - 1. Scheckinkasso: Die Schecks werden den Kunden unter "Eingang vorbehalten" auf Kontokorrentkonto gutgeschrieben. - Die auf die eigene Bank gezogenen Schecks werden von der Disposition bearbeitet und der Scheckabteilung zurückgegeben, die den Aussteller zugunsten des Scheckeinreichers belastet. - Platzschecks werden im Abrechnungsverkehr erledigt. Vielfach verrechnen die Banken auch direkt über die gegenseitig unterhaltenen Verrechnungskonten (Korrespondenzbanken). Schecks auf auswärtige Kreditinstitute werden über die Gironetze zum Einzug gebracht. Für die Kreditinstitute, die Mindestreserven bei den Landeszentralbanken unterhalten, übernehmen diese gebühren- und kostenfreien Scheckeinzug (vereinfachtes Scheck- und Lastschrifteinzugsverfahren); dies ist für die Kreditinstitute besonders günstig, da ihnen der Gegenwert der eingereichten Schecks bereits am nächsten Arbeitstag gutgeschrieben wird. - Schecks, die mangels Deckung nicht honoriert werden können, werden sofort mit Vorlegungsvermerk zurückgegeben (Retouren). - 2. Wechselinkasso: Die Wechsel werden mit einem Prokuraindossament an die Bank giriert. Die im eigenen Portefeuille der Banken befindlichen Wechsel werden, falls sie an einem anderen Ort, an dem sich jedoch eine Zentralbankstelle (LZB) befinden muß, zahlbar sind, vielfach zehn Tage vor Fälligkeit an die zuständige LZB oder an die zuständige Girozentrale bzw. Zentralkasse weitergegeben, um das Wechselinkasso zu vereinfachen. - 3. Lastschrift - und Quittungsinkasso: Inkasso von Rechnungseinziehungspapieren in Form von Bankquittungen und Lastschriften (Rechnungseinzugsverfahren, Bankquittungsverfahren, Lastschriftverfahren). - 4. Zins- und Dividendenscheine-Inkasso: Die zum Inkasso eingereichten Scheine werden an die Zahlstelle weitergegeben (Gutschrift "Eingang vorbehalten"), die Verrechnung erfolgt meist über Abrechnungsstellen, Kassenvereine und dgl. - 5. Dokumenteninkasso: Die mit dem Inkasso beauftragte Bank liefert dem Verpflichteten (meist Importeur) die Warendokumente gegen Zahlung des Inkassobetrages aus.
IInkassogeschäft Postwesen: 1. Begriff: Einziehung von Forderungen Privater. - 2. Verfahren: a) Nachnahme: zulässig bei Brief- und Paketsendungen. b) Einziehungsauftrag (im Postgiroverkehr): regelmäßig wiederkehrende fällige Beträge werden vom Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht und dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben. Der Zahlungsempfänger beantragt beim Postgiroamt Zulassung und erteilt danach den Einziehungsauftrag bei Fälligkeit der Zahlung.

 

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