die schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt oder die datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist. Der Vorlegungsvermerk stellt die Zahlungsverweigerung fest und hat gleiche Wirkung wie der Protest (Scheckprotest), der heute aufgrund der höheren Kosten kaum noch vorkommt.