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Zulieferer

1. Begriff des Außenwirtschaftsrechts: Wer aufgrund eines Vertrages mit einem Gebietsfremden Waren an einen Ausführer liefert, der sie nach Be- oder Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren aufgrund eines selbständigen Vertrages mit einem Gebietsfremden ausführt (§ 14 AWV); mehrere Ausfuhrverträge werden also von verschiedenen Gebietsansässigen mit demselben Gebietsfremden geschlossen, die Waren werden aber nicht an den gebietsfremden Abnehmer direkt, sondern zunächst an einen weiteren Gebietsansässigen geliefert, der die Waren nach Be- oder Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren ausführt. - 2. Pflichten: Der Zulieferer hat zunächst eine Versand-Ausfuhrerklärung (Versand-AE), nach der Ausfuhr durch den Ausführer einen Ausfuhrschein für seine eigenen Leistungen oder Lieferungen abzugeben.

 

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