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Ausfuhrverträge
Begriff des Außenwirtschaftsrechts: Rechtsgeschäfte, durch die sich ein Gebietsansässiger zur Lieferung einer Ware nach fremden Wirtschaftsgebieten verpflichtet (§§ 4, 9 AWG). - 1. Ausfuhrverträge sind wie die Warenausfuhr grundsätzlich genehmigungsfrei. Beschränkt werden kann die Vereinbarung von Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen, die für den Abnehmer günstiger als die handels- und branchenüblichen Bedingungen sind, um erheblichen Störungen der Ausfuhr in das Käuferland vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Im Ausfuhrgeschäft soll der Ausführer unter Berücksichtigung der außenwirtschaftlichen Belange der Allgemeinheit die Preise so gestalten, daß schädliche Auswirkungen, insbes. Abwehrmaßnahmen des Käufer- oder Verbrauchslandes vermieden werden (Ausfuhrpreisbestimmung). - 2. Ausfuhrverträge sind genehmigungspflichtig, wenn entweder die Ware sicherheitspolitisch sensibel und/oder der Käufer in einem Land, für das Genehmigungsplichten bestehen, ansässig ist. Diese Genehmigungsplichten ergeben sich aus dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung, aus dem Kriegswaffenkontrollgesetz und aus der europaeinheitlichen Regelung für dual-use-Güter (VO (EG) 3381/94 vom 19.12. 1994, ABlEG 367 vom 31.12.1994).
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