Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Auslandsniederlassung

I. Betriebswirtschaftslehre: Form der Bearbeitung von Auslandsmärkten durch eine grenzüberschreitend tätige Unternehmung (internationale Unternehmung). Auslandsniederlassung sind keine eigenständigen juristischen Personen, sondern werden als Betriebsstätte der Muttergesellschaft geführt (vgl. auch internationale Mutter-Tochter-Beziehungen). Vorteile sind die geringeren formaljuristischen und steuerrechtlichen Auflagen, Nachteile u. a. der eingeschränkte Zugang zu den Kapitalmärkten und das geringere Commitment im Land (gegenüber Kunden, Lieferanten etc.). Auslandsniederlassung können sich auf einzelne betriebliche Funktionen (z. B. Vertrieb) beschränken oder auch die gesamte betriebliche Palette (einschließlich Produktion) abdecken. Die häufigste Verbreitung ist bei Industrieunternehmungen im Bereich Vertrieb, im Handel sowie bei Banken und Versicherungen. - Gegensatz: Auslandstochtergesellschaft.
II. Außenwirtschaftsrecht: Niederlassung Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten zur Schaffung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen. - Meldevorschriften (nach der AWV): a) Auslandsniederlassung sind grundsätzlich unbeschränkt zulässig; es bestehen jedoch für folgende Leistungen Gebietsansässiger nach § 55 AWV Meldepflichten: (1) Gründung oder Erwerb sowie Auflösung oder Veräußerung von Unternehmen; (2) Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen; (3) Errichtung oder Erwerb sowie Aufhebung oder Veräußerung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten; (4) Zuführung von Kapital zu Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, die dem gebietsansässigen Kapitalgeber gehören oder an denen er beteiligt ist, sowie Rückführung von derartigem Kapital; (5) Gewährung von Krediten an Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, die dem gebietsansässigen Kreditgeber oder einem von ihm abhängigen Unternehmer gehören oder an denen der gebietsansässige Kreditgeber oder ein von ihm abhängiges Unternehmen beteiligt ist, sowie Rückführung solcher Kredite. - Eine Meldepflicht besteht dann nicht, wenn die Leistung im Einzelfall den Wert von 50.000 DM oder den Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigt oder wenn sich die Leistungen auf die Anlage oder die Auflösung von Vermögen in Unternehmen bezieht, an denen der Gebietsansässige oder ein von ihm abhängiges Unternehmen mit nicht mehr als 20% beteiligt ist, ferner Leistungen, die die Gewährung oder Rückführung von Krediten mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben oder bei Leistungen von Geldinstituten oder an Geldinstitute in der Form der Kreditgewährung oder Kreditrückführung. - Meldepflichtiger/-zeitraum: Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, der die Leistung erbringt oder entgegennimmt. Die Meldungen sind bis zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck "Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten" in vierfacher Ausfertigung zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist (§ 56 AWV).
III. Außensteuerrecht: a) Qualifizierung: Auslandsniederlassung sind steuerlich als ausländische Betriebsstätten oder Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften (bei Vorliegen mindestens 10%iger Beteiligung: an ausländischen Tochtergesellschaften) zu qualifizieren. b) Einkünfte aus Auslandsniederlassung sowie das darin eingesetzte Vermögen bzw. die daran gehaltene Beteiligung unterliegen bei dem inländischen Stammhaus bzw. den inländischen Anteilseignern der unbeschränkten Steuerpflicht. c) Zur Vermeidung oder Milderung der im Zusammenhang mit der Besteuerung im Ausland auftretenden Doppelbesteuerung greifen verschiedene Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Auslandsmessen
Auslandsposition der Deutschen Bundesbank

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Behaviorismus | Saldenliste | Rechnungslegung im internationalen Vergleich | Drei-Generationen-Prinzip | International Finance Institute
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum