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Qualifizierungspolitik

Fortbildungs-, Umschulungs- und Einarbeitungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit zur Qualifikation der Arbeitnehmer im Hinblick auf den Strukturwandel und die Anforderungen an die veränderten Arbeitsplätze. Diese Maßnahmen tragen im Rahmen der Arbeitsmarkt-Ausgleichspolitik (Beschäftigungspolitik) zu einer Verbesserung der Vermittlungschancen bei und haben damit positive Arbeitsmarktwirkungen. Für die diesbezüglichen Leistungen der BA besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung hängt von der gegebenen Haushaltssituation und der eventuellen Vorrangigkeit anderer (z. B. Arbeitsloser) Personen ab. - 1. Definition und Rechtsgrundlagen:a) Fortbildung ist gegeben, wenn auf vorhandenem Wissen aufgebaut wird (Beispiel: Meister-, Technikerlehrgänge, EDV-Kurse für Industriekaufleute). - b) Als Umschulung wird der Übergang in einen anderen Beruf genannt; es handelt sich dabei um den Erwerb von Qualifikationen für einen vollkommen neuen Beruf. Auch der erstmalige Erwerb eines Berufsabschlusses nach 3 Jahren beruflicher Tätigkeit für einen Ungelernten wird als Umschulung bezeichnet. - c) Einarbeitung erfolgt in eine berufliche Aufgabe, bei der über das vorhandene Wissen und Können hinausgehende Inhalte ( Beispiel: Programmierung von Maschinen für den Schlosser, Personalwesen für den seither als "allgemeiner" Kaufmann Tätigen) vermittelt werden. - d) Rechtsgrundlagen: §§ 33 - 49 Arbeitsförderungsgesetz, Anordnung der BA vom 29. 4. 1993. - 2. Fortbildung und Umschulungsmaßnahmen: a) Förderbare Personen: Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (auch Studium) und Ungelernte mit mindestens 3 Jahren beruflicher Tätigkeit (auch Haushaltsführung, abgebrochenes Studium, Selbständigkeit, Beamte. Zusätzliche Förderungsvoraussetzung ist, daß die Antragsteller arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. - b) Förderungsdauer: Mindestens zwei Monate, höchstens zwei Jahre - bei Umschulung höchstens drei Jahre. - c) Leistungen: Die Teilnehmer erhalten sowohl Lohnersatzleistungen (Unterhaltsgeld) als auch "Sachleistungen". (1) Unterhaltsgeld: Unterhaltsgeld wird nur dann gewährt, wenn die Bildungsmaßnahme mindestens 25 Unterrichtstunden wöchentlich beträgt. Die Höhe des Unterhaltsgelds richtet sich nach dem Familienstand und beträgt 60 bzw. 67 v. H. des zuletzt bezogenen Nettoeinkommens (pauschaliert, d. h. ohne Berücksichtigung persönlicher Gegebenheiten wie Krankenkasse, Steuerfreibeträge etc.). Zusätzliche Voraussetzung ist, daß der Antragsteller in den letzten drei Jahren vor Beginn der Bildungsmaßnahme mindestens 720 Kalendertage beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung beschäftigt war oder Arbeitslosengeld oder im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe bezogen hat. (2) Sachleistungen: Als solche werden (überwiegend pauschaliert) Kosten übernommen, die durch die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme entstehen für Lehrgangsgebühren, Lernmittel, Fahrkosten, Kosten der Arbeitskleidung, der Kranken- und Unfallversicherung, Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Betreuung von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen. - d) Förderbare Bildungsmaßnahmen: Gefördert werden können nur Teilnehmer in sog. anerkannten Bildungsmaßnahmen. Die Bildungsträger werden von der Bundesanstalt für Arbeit auf fachliche Eignung überprüft. Förderbar sind betriebliche (duale) und überbetriebliche (schulische oder dual/betriebliche) Bildungsgänge. - 3. Einarbeitung: a) Förderbare Personen: Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Personen. - b) Förderbare Arbeiten: Diese können von jedem Arbeitgeber angeboten und gefördert werden, wenn die volle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erst nach einer mindestens vierwöchigen Einarbeitung auf Grund eines betrieblichen Einarbeitungsplanes erreicht werden kann. - c) Förderungsdauer: Maximal sechs Monate, in Ausnahmefällen 12 Monate. - d) Höhe der Förderung: Bis 30 v.H., in Ausnahmefällen bis 50 v.H. des tariflichen, ersatzweise des ortsüblichen Einkommens.

 

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