Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

nichteheliches Kind

1. Begriff: Nichtehelich ist ein Kind, das geboren wird a) von einer unverheirateten Frau oder b) von einer verheirateten Frau, wenn die Ehelichkeit des Kindes mit Erfolg angefochten ist (§ 1593 BGB) oder c) von einer verheiratet gewesenen Frau später als 302 Tage nach Auflösung der Ehe (vgl. auch Empfängniszeit). - 2. Verwandtschaft: Das n. K. ist im Rechtssinne sowohl mit dem Vater als auch mit der Mutter verwandt. § 1589 BGB stellt allein auf die Abstammung ab, so daß auch Verwandtschaft des Kindes zu den Verwandten des Vaters besteht. Dies hat Auswirkungen auf das Zeugnisverweigerungsrecht, den Ausschluß als Richter, Rechtspfleger, Urkundsbeamter, Schöffe und Geschworener, Notar und sonstige Urkundspersonen und auf Anfechtungsrechte in- und außerhalb des Konkursverfahrens. - 3. Abstammungsrecht: Die Vaterschaft wird durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung für und gegen alle festgestellt (§ 1600 a BGB). Beide Rechtsakte schließen sich gegegenseitig aus. Erst mit der Feststellung treten die Rechtswirkungen der Vaterschaft ein. a) Anerkennung: Einseitige, nicht empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche Willenserklärung, die bereits vor der Geburt abgegeben werden kann (§ 1600 b BGB). Der beschränkt Geschäftsfähige (Geschäftsfähigkeit) kann selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters anerkennen; der Geschäftsunfähige durch den gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1600 d BGB). Die Zustimmung des Kindes bzw. des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich (§ 1600 c BGB). Erklärungen bedürfen öffentlicher Beurkundung. Anfechtung ist innerhalb eines Jahres zulässig (§ 1600 g BGB) und erfolgt durch Klage bei dem Amtsgericht. b) Gerichtliche Feststellung: Erfolgt auf Klage des Kindes oder des Erzeugers (§ 1600 n BGB). Es wird vermutet, daß das Kind von dem Mann gezeugt ist, welcher der Mutter während der Empfängniszeit, dem 181. bis 302. Tag vor der Geburt, beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen. Durch Blutgruppen- und erbbiologische Gutachten ist die Vaterschaft jedoch meist feststellbar. - 4. Unterhaltsansprüche: Das Kind hat entsprechend seiner Bedürftigkeit einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater, wenn dieser leistungsfähig ist, bis zu dessen Tode (§§ 1601 ff. BGB). Der Unterhalt ist als monatlich im voraus zu zahlende Geldrente zu gewähren. Bei der Höhe ist die Lebensstellung beider Eltern zu berücksichtigen. Bis zum 18. Lebensjahr hat der Vater den Regelunterhalt (§§ 1615 f - h BGB) als Mindestunterhalt zu zahlen. Der Regelbedarf wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Vgl. VO zur Berechnung des Regelunterhalts vom 27. 6. 1970 (BGBl I 1010) m. spät. Änd., wonach der Regelbedarf ab 1. 1. 1989 bis zum 6. Lebensjahr 251 DM, bis zum 12. Lebensjahr 304 DM und bis zum 18. Lebensjahr 360 DM beträgt. Kindergeld, Kinderzuschläge und ähnliche Leistungen sind anzurechnen. Wegen Sonderbedarfs sind höhere Zahlungen zu leisten. Eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der sonst zu leistende Betrag wesentlich geringer wäre (§ 1615 h BGB). Unterhaltsrückstände können auch für die Vergangenheit gefordert werden. Leisten Dritte an Stelle des Vaters Unterhalt, geht der Anspruch des Kindes auf diese über (§ 1615 b BGB). - 5. Unterhaltsverträge: Verzicht für die Zukunft ist ausgeschlossen. Ein Abfindungsvertrag kann mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts geschlossen werden (§ 1615 e BGB). - 6. Ansprüche der Mutter: Die Mutter hat gegen den Vater Anspruch auf Ersatz der Entbindungskosten und weiterer Aufwendungen, mit Ausnahme der durch Dritte gedeckten. Unterhalt hat der Vater der Mutter für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt zu gewähren (§§ 1615 k - o BGB). - 7. Namensrecht: Das Kind erhält den Namen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt (§ 1617 BGB). Mit Einwilligung von Mutter und Kind kann der Vater gegenüber dem Standesbeamten durch Erklärung dem Kind seinen Namen geben (§ 1618 BGB). - 8. Stellung der Mutter: Die elterliche Sorge steht der Mutter zu (§ 1705 BGB). Für bestimmte Angelegenheiten erhält das Kind einen Pfleger; als solcher ist i. d. R. das Jugendamt berufen (§ 1709 BGB). Insoweit ist die elterliche Sorge der Mutter ausgeschlossen. Zuständigkeit des Pflegers besteht insbes. für Feststellung der Vaterschaft, Namensänderung, Unterhaltszahlung, Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilsrechten (§ 1706 BGB). Auf Antrag der Mutter kann Vormundschaftsgericht die Pflegschaft ausschließen oder beschränken. - 9. Stellung des Vaters: Ein Verkehrsrecht mit dem Kind steht dem Vater nur mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten zu. Ausnahme durch Anordnung des Vormundschaftsgerichts nur, wenn der Umgang zum Wohle des Kindes dient (§ 1711 BGB). - 10. Ehelicherklärung: Sie ist auszusprechen, wenn sie dem Wohle des Kindes entspricht und keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (§ 1723 BGB). Zustimmung der Ehefrau des Vaters ist ersetzbar, wenn häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Waren die Eltern des Kindes verlobt und wurde Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst, so ist die Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes nur zu versagen, wenn sie nicht seinem Wohl entspricht. - 11. Erbrecht: Das Kind gehört zu den Erben des Vaters und der Mutter. Hat der Vater eheliche Kinder oder eine Ehefrau, so steht dem n. K. ein Erbersatzanspruch in Höhe des Wertes des Erbteils zu (§ 1934 a BGB). Bei Entziehung des Erbrechts besteht Pflichtteilanspruch. Zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr hat das Kind das Recht, einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen (§ 1934 d BGB). Bei Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers durch den Abkömmling kann diesem ein Ausgleichsanspruch im Verhältnis zu den anderen Abkömmlingen zustehen (§ 2057 a BGB). - 12. Verfahrensrecht: Zuständig für Kindschaftssachen ist Amtsgericht; Berufung an Oberlandesgericht (OLG). Unterhaltsklage setzt Anerkennung oder Statusurteil voraus. Bei Feststellungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, so daß Blutgruppen- und erbbiologische Gutachten auch von Amts wegen eingeholt werden können. Auch Verurteilung des Vaters zur Zahlung des jeweiligen Regelunterhalts ist möglich.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
nichteheliche (Lebens-)Gemeinschaft
Nichteisen- und Edelmetallstatistik

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Verpackungsmaterial | schrittweise Verfeinerung | Spezialbanken | Lokaltermin | Ausfuhrprämie
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum