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Jugendamt

Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die grundsätzlich bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten errichtet wird (§§ 69,70 SGB VIII). Das Jugendamt nimmt im wesentlichen die Aufgaben nach dem SGB VIII (Kinder-und Jugendhilfe) und im Vormundschaftswesen sowie in der Jugendgerichtshilfe. Obere Jugendbehörde ist das Landesjugendamt. Organisation und Aufsicht der Jugendamt unterliegen weitgehend dem Landesrecht.

 

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