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Freistellungsauftrag
1. Begriff/Gegenstand: Auftrag, den der Gläubiger von Kapitalerträgen i. S. d. § 43 I EStG an die auszahlende Stelle oder an den Schuldner der Kapitalerträge richtet, um im Rahmen des ihm zustehenden Freistellungsvolumens Kapitaleinnahmen von der Kapitalertragsteuer (KESt, KapESt) freizustellen, d.h. den Zinsabschlag nach dem Zinsabschlaggesetz zu vermeiden (Abstandnahme vom KESt-Abzug gem. § 44 a II Nr. 1 EStG). - Der Freistellungsauftrag bezieht sich nur auf private Kapitalerträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Bei Kapitalerträgen aus einer anderen Einkunftsart ist Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Mit dem Freistellungsauftrag wird erreicht, daß Kapitalerträge, die unterhalb des Sparerfreibetrages und des Werbungskostenpauschbetrages liegen und infolgedessen einkommensteuerfrei sind, vom Abzug der Kapitalertragsteuer verschont bleiben. Damit wird berücksichtigt, daß die Kapitalertragsteuer lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer ist. Ein Freistellungsauftrag kann daher nicht erteilt werden, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind, da für diese Einkunftsarten der Sparerfreibetrag nicht gilt. - 2. Inhalt: Der auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich erfolgte Freistellungsauftrag bezieht sich auf den 30%igen Zinsabschlag (Kapitalertragsteuer als Zahlstellensteuer) und auf Kapitalerträge, die dem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug unterliegen (Kapitalertragsteuer als Quellensteuer). Ein F., der an ein Kreditinstitut als auszahlende Stelle gerichtet ist, soll bewirken, daß das Kreditinstitut bei der Gutschrift von Zinsen vom Zinsabschlag absieht und daß es bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer und die Vergütung von Körperschaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt. - 3. Wirkung: Der Auftrag zur Freistellung und/oder zur Beantragung der Erstattung von bereits gezahlter Kapitalertragsteuer und Vergütung von Körperschaftsteuer bezieht sich auf alle Arten von Kapitalerträgen, die von Kreditinstituten gutgeschrieben werden, d. h. auch auf Erträge aus Wertpapieren, die bei Kreditinstituten im Depot verwahrt und verwaltet werden (Zinsscheine von Wertpapieren, die von Steuerpflichtigen selbst verwahrt werden, unterliegen beim Ankauf durch ein inländisches Kreditinstitut [Tafelgeschäft] oder bei Hereinnahme zum Einzug einem Zinsabschlag bzw. Kapitalertragsteuerabzug von 35%), für Kapitalerträge aus einer typischen stillen Beteiligung (Stille Gesellschaft), für Kapitalerträge aus einem partiarischem Darlehen und für Kapitalerträge aus einer Lebensversicherung, die nicht steuerbegünstigt ist. Ein Freistellungsauftrag kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Er kann widerrufen oder abgeändert werden. Er endet mit dem Tod des Auftraggebers. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, können nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen (so die Auffassung der Finanzverwaltung). Nach Auflösung der Ehe oder bei dauerndem Getrenntleben ist der Freistellungsauftrag zu ändern, da der Höchstbetrag von 12.200 DM nur bei Zusammenveranlagung gilt. - 4. Vergleich Freistellungsauftrag mit NV-Bescheinigung: Vgl. Nichtveranlagungsbescheinigung. - 5. Freistellungsvolumen: Das Freistellungsvolumen ergibt sich aus dem Sparerfreibetrag in Höhe von 6.000 DM bei Alleinstehenden bzw. 12.000 DM bei zusammenveranlagten Ehegatten und dem Werbungskostenpauschbetrag von 100 bzw. 200 DM. Es beträgt also 6.100 DM für Alleinstehende bzw. 12.200 DM für zusammenveranlagte Eheleute. Der Auftraggeber kann darüber entscheiden, ob er bei einem Freistellungsauftrag über den gesamten, ihm zur Verfügung stehenden Freistellungsbetrag oder nur über einen Teil verfügen will. Im Rahmen des Freistellungsbetrages kann das Volumen auf mehrere auszahlende Stellen (Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlagegesellschaften, Lebensversicherungsunternehmen, Bundesschuldenverwaltung, Landesschuldenverwaltung etc.) verteilt werden. Die Empfänger von Freistellungsauftrag haben die Ausnutzung der ihnen mitgeteilten Freistellungsgrenzen zu überwachen und bei voller Ausschöpfung die Pflicht, Kapitalertragsteuer einzubehalten, ggf. vom Betrag, der das Freistellungsvolumen überschreitet. - 6. Kontrollen der Finanzverwaltung: Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres müssen die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Stellen dem Bundesamt für Finanzen auf Verlangen Vor- und Zuname, Geburtsdatum sowie Anschrift von Personen mitteilen, die einen Freistellungsauftrag erteilt haben, und dabei die Anzahl der erteilten Aufträge, die Höhe der jeweiligen Freistellungsgrenze sowie Namen und Anschrift des Empfängers bekanntgeben, um zu verhindern, daß eine Freistellungsgrenze mehrfach beansprucht wird. Die Mitteilungen dürfen nach § 45 d II EStG ausschließlich zur Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrages und des Werbungskostenpauschbetrages verwendet werden. Dem Bankgeheimnis nach § 30 a AO wird so hinreichend Rechnung getragen. Beträge von Zinsen, Kontostände und Depotwerte sind nicht zu melden. Es gibt weder stichprobenartige noch flächendeckende Kontrollmitteilungen. - 7. Nichtanwendung: Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können keinen Freistellungsauftrag erteilen (§ 44 a IV EStG). Sie müssen eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung vorlegen, die auf Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug und auf Erstattung von gezahlter KESt und Körperschaftsteuer lauten muß (§ 44 c EStG).
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