Steuerbescheid, durch den ein Steuerpflichtiger voll oder teilweise von einer Steuer freigestellt wird (§ 155 I AO). Interne Aktenvermerke der Finanzverwaltung (NV-Verfügungen), die feststellen, daß eine Veranlagung nicht durchzuführen ist, sind keine Freistellungsbescheid