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Spaltung von Kapitalgesellschaften

I. Gesellschaftsrecht: 1. Grundsätzliches: Auflösung einer Kapitalgesellschaft ohne Abwicklung durch Übertragung ihres Vermögen auf zwei oder mehrere Nachfolgekapitalgesellschaften (Sonderrechtsnachfolge). Zweck der Spaltung sind u. a. Trennung feindlicher Gesellschafterparteien, Erbteilung, aber auch Umstrukturierung von Konzernteilen. In der Bundesrep. D. erstmalig ermöglicht durch Gesetz zur Spaltung von Unternehmen im Besitz der Treuhandanstalt (SpTrUG, Spaltungsgesetz); vgl. im einzelnen 2. Durch das Umwandlungsgesetz vom 28. 10. 1994 (BGBl I 3210) mit Wirkung zum 1. 1. 1995 auf alle Kapitalgesellschaften ausgedehnt. - 2. Formen: Die Spaltung ist möglich: (1) durch Aufspaltung unter Auflösung des Vermögens eines Rechtsträgers ohne Abwicklung zur Aufnahme bzw. Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende bzw. von ihm dadurch neu gegründete Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung); (2) durch Abspaltung eines oder mehrerer Teile des Vermögens eines Rechtsträgers zu dem unter 2 (1) genannten Zweck gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung); (3) durch Ausgliederung eines oder mehrerer Teile des Vermögens eines Rechtsträgers zu dem unter 2 (1) genannten Zweck gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung). - 3. Spaltungsfähige Rechtsträger: (1) die in § 3 I UmwG genannten Rechtsträger (vgl. Verschmelzung VII 1a)); (2) als übertragende Rechtsträger weiter Stiftungen, Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind (z. B. Zweckverbände) (§ 124 UmwG). - 4. Allgemeine Voraussetzungen: a) Abschluß eines Spaltungsvertrages (§ 126 UmwG), im Falle der Spaltung zur Neugründung eines Spaltungsplanes (§ 136 UmwG). Inhalt des Spaltungsvertrages vgl. im einzelnen Verschmelzung VII. 2b). b) Darüberhinaus genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern, bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der übernehmenden Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie der Maßstab der Aufteilung. c) Hinsichtlich des Spaltungsberichtes (§ 127 UmwG), der Beteiligung des Betriebsrates sowie der Gläubigerschutzvorschriften entsprechen die Regelungen denen der Verschmelzung. d) Bei der Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung an der Spaltung ist stets ein Sachgründungsbericht, bei Beteiligung von Aktiengesellschaften ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung erforderlich (§§ 123-173 UmwG). - 5. Gesetzlich geregelte Arten der Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz (vgl. Abb.).
II. Steuerrecht: - Zivilrechtliche Formen für alle Kapitalgesellschaften: a) Aufspaltung (1) zur Aufnahme, (2) zur Neugründung; b) Abspaltung (1) zur Aufnahme, (2) zur Neugründung; c) Ausgliederung (1) zur Aufnahme, (2) zur Neugründung. 1. Bisherige Rechtslage: Eine Spaltung war nach bisherigem Recht grundsätzlich steuerpflichtig, d. h. sie führte zur Aufdeckung der stillen Reserven eines Unternehmens. Bsiher wurde im Rahmen des sog. Spaltungserlasses (BMF-Schreiben vom 9. 1. 1992, BStBl I 47) auf Antrag auf die Versteuerung verzichtet, sofern die Nachfolgegesellschaften ehemalige Teilbetriebe der Altgesellschaft sind und die spätere Versteuerung der stillen Reserven durch Buchwertfortführung gesichert war. Mittlerweile liegt mit fem neuen UmwStG eine gesetzliche Regelung der Spaltung vor, so daß der Spaltungserlaß nur bis Ende 1994 Gültigkeit hatte. - 2. Jetzige gesetzliche Grundlage für Spaltung auf eine andere Körperschaft: § 15 UmwStG, der die sinngemäße Anwendung der §§ 11-13 UmwStG vorsieht. § 15 UmwStG regelt die Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung als Teilübertragung auf eine andere Körperschaft. Ausgliederung wird nach § 20 UmwStG behandelt (vgl. Einbringung). - 3. Tatbestandsvoraussetzungen: Liegen die Voraussetzungen des § 15 UmwStG vor, sind die Vorschriften der §§ 11-13 UmwStG sinngemäß anzuwenden. Überträgerin und Übernehmerin(nen) müssen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Auf die Übernehmerinnen muß ein Teilbetrieb übertragen werden. Im Falle der Abspaltung oder Teilübertragung muß auch das zurückbleibende Vermögen bei der übertragenden Körperschaft einen Teilbetrieb bilden. Als Teilbetrieb gilt auch ein Mitunternehmeranteil oder eine 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Allerdings ist die steuerneutrale Spaltung nach § 15 III UmwStG nicht möglich, sofern Übertragungsobjekt Mitunternehmeranteile oder Beteiligungen sind, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, die keinen Teilbetrieb bildeten, erworben oder aufgestockt worden sind. Die steuerneutrale Behandlung wird ebenfalls versagt, sofern durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird oder die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Ist mit der Spaltung die Trennung von Gesellschafterstämmen beabsichtigt, so muß die Beteiligung an der übertragenden Körperschaft mindestens 5 Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag bestanden haben. - 4. Rechtsfolgen: Bei der übertragenden Körperschaft entsteht, wenn das übergehende Vermögen mit dem Buchwert angesetzt wird, kein Übertragungsgewinn. Sofern der Ansatz zum Teilwert oder zu einem Zwischenwert erfolgt, entsteht insoweit ein steuerpflichtiger Übertragungsgewinn. Bei der übernehmenden Körperschaft bleiben ein sich in der Steuerbilanz ergebender Übernahmegewinn bzw. -verlust grundsätzlich außer Ansatz (auch bei der Gewerbesteuer). Bei den Anteilseignern gelten die Anteile an der übertragenden Körperschaft gem. § 13 UmwStG als zum Buchwert bzw. zu ihren Anschaffungskosten veräußert. Die an ihre Stelle tretenden Anteile bleiben steuerverhaftet und gelten als zum gleichen Wert angeschafft. Auf den Spaltungsstichtag muß die übertragende Körperschaft eine Steuerbilanz erstellen. Ein verbleibender Verlustabzug geht anteilig auf die Übernehmerin über. - 5. Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft: Die Vorschriften zum Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person sind entsprechend anzuwenden. - 6. Behandlung grenzüberschreitender S.: Vgl. Fusionsrichtlinie.

 

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